Vergnügungs-Steuer

Es gibt steuerpflichtige und steuerfreie Vergnügungen. Veranstalter:innen müssen steuerpflichtige Vergnügungen spätestens 3 Tage und steuerfreie Vergnügungen spätestens 1 Tag vorher bei der Gemeinde anmelden. (Gemeinde-Vergnügungssteuer-Gesetz)

Beispiele für steuerpflichtige Vergnügungen in der Stadt Feldkirch (Vergnügungs-Steuer-Verordnung Stadt Feldkirch):

Beispiele für steuerfreie Vergnügungen in der Stadt Feldkirch:

  • Theater-, Opern- und Operetten-Aufführungen
  • Vorführungen der Tanzkunst
  • Zirkus-Veranstaltungen
  • Konzert-Veranstaltungen

Der Veranstalter/Die Veranstalterin muss die Vergnügungs-Steuer zahlen. Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. (Veranstaltungs-Gesetz, Wetten-Gesetz)

Nach der Veranstaltung muss der Veranstalter/die Veranstalterin innerhalb von 3 Tagen eine Abgaben-Erklärung bei der Stadt einreichen. Man muss die Abgaben-Erklärung für regelmäßige Veranstaltungen innerhalb von einem Monat und 15 Tage nach Ende des Monats bei der Stadt einreichen. Die Abgabe müssen SIe gleichzeitig mit der Erklärung bezahlen.

Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wett-Terminals und Glücksspiel-Geräten ist für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats an die Stadt zu zahlen.

Die Stadt Feldkirch hebt im Gemeinde-Gebiet von Feldkirch die Vergnügungs-Steuer für das Land Vorarlberg ein.

Die Abgabe beträgt für jedes einzelne Wett-Terminal 700 Euro und für jedes einzelne Glücksspiel-Gerät 1.000 Euro pro Monat und ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu bezahlen. (Beispiel: Für den Monat März müssen Sie bis 15. April die Vergnügungs-Steuer an die Stadt zahlen.)