Pflicht zum Heckenschnitt

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    Zu Beginn der warmen Jahreszeit gehen vermehrt Beschwerden wegen Hecken und Sträuchern ein, weil diese an neuralgischen Punkten zu Gefahrenquellen werden können.

    Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein.

    Richtiges Zuschneiden

    Dazu sind Hecken und Sträucher bis an die Grundgrenze zurück zu schneiden (StVO § 91). Was vielen nicht bewusst ist: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haften die Liegenschaftseigentümer:innen. Das kann teuer werden. Geschnitten werden muss alles auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragende Grün oder Geäst. Die Grundgrenze gilt als Schnittgrenze. Darüber hinaus darf die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht durch Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden. Überdies müssen auch Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freigehalten werden.

    Daher wird an alle Grundstückseigentümer:innen appelliert, ein waches Auge auf mögliche Sichtbehinderungen zu haben und das Grünwerk so zu schneiden, dass dieses nicht in den Bereich der Straßenanlagen reicht. Dadurch können Gefahrenquellen vermieden werden.

    Factbox

    • Grundgrenze ist Schnittgrenze
    • Fahrbahnrand, Bankett, Gehsteig bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 Metern freihalten
    • Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4,5 Metern freihalten
    • Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung freihalten
    • Tipp: Bei Hecken-Neupflanzungen sollte auf genügend Abstand zum Straßenraum geachtet werden.

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