Baugrundlagenbestimmung
Im Zuge dieser Baugrundlagenbestimmung erhält der Bauwerber auf schriftliche Anfrage Auskunft zum erlaubten „Maß der baulichen Nutzung“ (Baunutzungszahl (BNZ) und Geschosszahl (GZ)), aber auch hinsichtlich des Kanalanschlusses (Mischsystem oder Trennsystem), des Straßenabstandes und allfälliger Auflagen oder Erschwernisse von Seiten anderer Behörden (z.B. Gefahrenzonenplan, Denkmalschutz).
Durch eine Baugrundlagenbestimmung kann sichergestellt werden, dass dem Bauwerber entsprechende Baugrundlagen als Grundlage für eine effiziente Planung zu einem frühen Zeitpunkt kommuniziert werden können, und somit sonstigen falls verlorener Planungsaufwand bei einem Bauvorhaben reduziert werden kann. Durch den frühzeitigen Dialog zwischen dem Bauwerber und der Baubehörde können somit bessere Planungsergebnisse sowohl aus Sicht des Bauwerbers als auch aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses erzielt werden.
Fachbeiratsbonus:
Hinsichtlich der möglichen Überschreitung der in der Baugrundlagenbestimmung angegebenen Werte kommt in der Stadt Feldkirch der sogenannte Fachbeiratsbonus zur Anwendung, auf welchen der Bauwerber hingewiesen wird. Eine Überschreitung der Baunutzungszahl bzw. Höchstgeschosszahl hat die Vorlage vor dem Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen zur Folge. Voraussetzung für eine positive Stellungnahme des Fachbeirates sind eine qualitätsvolle Einbindung in die gegebene Situation und eine überdurchschnittlich hohe Gestaltqualität des Projektes.
Verpflichtende Baugrundlagenbestimmung für größere Bauvorhaben und Bauvorhaben entlang der L190, L191 und L60 in Feldkirch:
Wie bereits in vielen Vorarlberger Gemeinden in vergleichbarer Weise umgesetzt, hat die Feldkircher Stadtvertretung am 13. Dezember 2011 auf Basis des § 3 (2) des Vorarlberger Baugesetzes durch eine Verordnung beschlossen, dass im Vorfeld eines Bauprojekts der jeweilige Bauherr eine Bestimmung der Baugrundlagen durch die Stadt Feldkirch beantragen muss. Diese Neuerung gilt für alle größeren Projekte ab 600m² Gesamtgeschossfläche sowie für alle Grundstücke entlang der Landesstraßen L190, L191 und L60.
Eine verpflichtende Baugrundlagenbestimmung für Bauvorhaben an den Hauptverkehrsachsen L190, L191 und L60 hat mehrere Gründe:
Liegenschaften an diesen Landesstraßen sind besonders gut erschlossen. Dies spricht dafür, die Flächen intensiver zu nutzen. Durch eine Mindest-Baunutzungszahl und eine Mindestanzahl an Geschossen gelingt es, sparsam mit den vorhandenen Bauflächen umzugehen. Gleichzeitig kommt den Hauptachsen als Einfahrtsrouten nach Feldkirch aber auch besondere Ortsbildqualität zu. Je nach Bebauung kann das Stadtbild Feldkirchs nachhaltig verbessert werden.
Nicht erforderlich ist eine Baugrundlagenbestimmung in den folgenden Fällen:
- bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 19 Baugesetz
- bei Sanierungen und kleineren Um- und Zubauten an bestehenden Gebäuden im Ausmaß bis 30m², sofern sich die Verwendung des Gebäudes nicht ändert
- für die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden.

