Vergnügungssteuer
Steuergegenstand sind Veranstaltungen welche geeignet erscheinen die Teilnehmer zu unterhalten.
Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld (Benützungsentgelt) zu berechnen.
abgabepflichtig in Feldkirch sind:
• Spielapparate, die im Sinne des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, idgF., bewilligungspflichtig sind
• Tanzveranstaltungen ohne lebende Musik
• Stripteasevorführungen
Die Vergnügungssteuer beträgt:
• 25 v.H. des Eintrittsgeldes (Benützungsentgeltes) für bewilligungspflichtige Spielapparate
• 11,11 v. H des Eintrittsgeldes der steuerpflichtigen Veranstaltungen
Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltungen hat der Veranstalter bei der Gemeinde eine Abgabenerklärung einzureichen. Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats bei der Gemeinde vorzulegen. Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung ist die Abgabe zu entrichten.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemeindevergnügungssteuergesetz LGBl.Nr.: 49/1969
Vergnügungssteuerverordnung
Downloads zum Thema
-
Abgabenerklärung Spielapparate
(14.9 kB)
-
Anmeldung von Veranstaltungen
(18.5 kB)
-
Abgabenerklärung sonstige Veranstaltungen
(12.3 kB)
